Der Unterschied zwischen Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten

29. September 2016 | Innen und Recht

Immer mehr Bürgerkriegsflüchtlinge aus Syrien erhalten nicht die volle Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern ihnen wird der subsidiäre Schutz zugesprochen.

Von November 2014 bis Ende 2015 entschied das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bei syrischen Flüchtlingen nach Darlegung der Fluchtgründe in einem Fragebogen. Dieses Vorgehen war zur Bewältigung der Flüchtlingsströme im letzten Jahr angezeigt. Seit diesem Jahr nun wird wieder mit einer persönlichen Anhörung geprüft.

Trotz aller Kritik und zahlreichen eingereichten Klagen, entscheidet das BAMF hier richtig.

Nach Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention ist ein Flüchtling eine Person, die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat.

Subsidiär schutzberechtigt hingegen sind Menschen, die stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, obwohl sie nicht persönlich verfolgt werden.

Viele syrische Antragsteller fliehen vollkommen nachvollziehbar vor dem in ihrem Land tobenden Bürgerkrieg. Sie haben aber kein individuelles Verfolgungsschicksal. Ihnen steht deshalb der subsidiäre Schutz zu. Das heißt, dass ihnen eine Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr erteilt wird. Sie kann um zwei Jahre verlängert werden, wenn die Situation in ihrer Heimat noch immer gefährlich ist.

Für zwei Jahre ist die Möglichkeit des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte ausgesetzt – diese Regelung wurde mit dem Asylpaket II im März dieses Jahres eingeführt.

Unser Land bietet Menschen, die vor Krieg und Verfolgung fliehen Schutz. Wenn wir dauerhaft handlungsfähig bleiben wollen, können wir nicht alle Menschen gleich behandeln. Wir müssen unterscheiden zwischen Schutzbedürftigen und nicht Schutzbedürftigen und zwischen Menschen, die auf Dauer nicht in ihr Heimatland zurückkehren können und denjenigen, denen nach Ende des Krieges keine Gefahr mehr droht.

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