EuGH bestätigt geltendes Asylrechtsabkommen Dublin III

26. Juli 2017 | Innen und Recht

Der Europäische Gerichtshof hat heute in zwei Verfahren geurteilt, dass das grundlegende europäische Asylrechtsabkommen Dublin III nach wie vor gilt. Das Urteil hat große Bedeutung für die Flüchtlingskrise. 

Der EuGH hat heute einen Stützpfeiler des geltenden europäischen Asylrechts bestätigt. Die Grundregel, dass ein Flüchtling dort einen Asylantrag stellen muss, wo er zum ersten Mal europäischen Boden betritt, gilt. Er hält die EU-Mitglieder an ihren Verpflichtungen fest, die sie mit der Dublin III-Verordnung freiwillig eingegangen sind. Die besonderen Belastungen der Flüchtlingskrise für die Staaten an der EU-Außengrenze ändern daran nichts. Der EuGH stärkt damit Rechtssicherheit und gesellschaftlichen Frieden innerhalb der EU-Mitgliedstaaten. Das Urteil ist damit auch ein dröhnender Appell an bislang in der Flüchtlingsfrage unsolidarische EU-Länder. Mit dem Wegducken muss es vorbei sein.

Die CSU hat den Bürgerinnen und Bürgern versprochen, dass sich die Zustände vom Sommer 2015 nicht wiederholen werden. Der EuGH verpflichtet uns zugleich, die Flüchtlingskrise entschlossen anzugehen, denn das Urteil beseitigt die eigentlichen Probleme nicht. Eine intensive Kontrolle der EU-Außen- wie der Binnengrenzen, die Reduzierung der Migrationsströme, die Bekämpfung der Fluchtursachen und ein hartes Vorgehen gegen Asylbetrüger sind nun umso wichtiger. Denn wir brauchen unsere Ressourcen für die wirklich Hilfsbedürftigen.

Der EuGH hat heute in den Rechtssachen C-490/16 und C-646/16 über den Umgang Kroatiens mit syrischen bzw. afghanischen Flüchtlingen entschieden. In beiden Fällen betraten die Flüchtlinge die EU erstmals in Griechenland, sodann Kroatien. Nach geltendem Recht wäre Kroatien für die Registrierung und die Bearbeitung von Asylanträge zuständig gewesen. Die Flüchtlinge reisten jedoch mit Unterstützung kroatischer Behörden illegal Richtung Slowenien bzw. Österreich weiter. Erst dort meldeten sie sich bei den Behörden.

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