Flüchtlingsstatus nur für Verfolgte

23. November 2016 | Innen und Recht

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat heute in zweiter Instanz geurteilt, dass die syrische Klägerin einen Anspruch auf den subsidiären Schutzstatus, nicht auf den Flüchtlingsstatus hat. Bundesweit hatten mehr als 18.500 Syrer gegen den subsidiären Schutzstatus geklagt. 

Das war die richtige Entscheidung. Unser Land bietet Menschen, die vor Krieg und Verfolgung fliehen Schutz. Wenn wir dauerhaft handlungsfähig bleiben wollen, können wir nicht alle Menschen gleich behandeln. Wir müssen unterscheiden zwischen Schutzbedürftigen und nicht Schutzbedürftigen und zwischen Menschen, die auf Dauer nicht in ihr Heimatland zurückkehren können und denjenigen, denen nach Ende des Krieges keine Gefahr mehr droht.

Nach Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention ist ein Flüchtling eine Person, der z.B. wegen ihrer politischen Überzeugung Verfolgung droht. Das ist bei der Klägerin, wie auch bei vielen anderen syrischen Klägern nicht der Fall. Sie sind vollkommen nachvollziehbar vor dem in ihrem Land tobenden Bürgerkrieg geflohen, wurden aber nicht individuell verfolgt. Ihnen steht deshalb der subsidiäre Schutz zu. Das heißt, dass ihnen eine Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr erteilt wird. Sie kann um zwei Jahre verlängert werden, wenn die Situation in ihrer Heimat noch immer gefährlich ist.

Eine politische Verfolgung ergibt sich auch nicht aus der unbelegten Hypothese, dass bei einer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung allein deshalb drohen könnte, weil die Klägerin nach Deutschland geflohen war. Weder gibt es solche Berichte von Rückkehrern noch ist ersichtlich, wie die Situation in Syrien nach dem Krieg sein wird. Und bis zum Ende des Krieges bietet der subsidiäre Schutzstatus eine Zuflucht bei uns.

 

 

 

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