Inklusives Wahlrecht

11. April 2019 | Innen und Recht

In unserem Land leben mehr als 81.000 unter voller Betreuung stehende behinderte und psychisch kranke Menschen. 

Im Koalitionsvertrag vom 7. Februar 2018 haben wir das Ziel eines inklusiven Wahlrechts vereinbart, genauso wie die Absicht, den Wahlrechtsausschluss von Menschen, die sich durch eine Vollbetreuung unterstützen lassen, zu beenden. Das Bundesverfassungsgericht hat uns mit seinem Beschluss vom 29. Januar 2019 in der Sache bestätigt und bestärkt und uns die Aufgabe gegeben, die verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung von betreuungsbedürftigen Personen zu beseitigen. Dieses Urteil war wichtig, da uns das Bundesverfassungsgericht klare Vorgaben für eine Neuregelung gegeben hat.

Dies tun wir mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf. Die Wahlrechtsausschlüsse, die sich in den Nummern 2 und 3 des § 13 Bundeswahlgesetz und § 6a Abs. 1 Europawahlgesetz fanden, werden beseitigt. Gleichzeitig werden die Grenzen zulässiger Assistenz bei der Ausübung des Wahlrechts bestimmt. Das gewährleistet die notwendige Rechtssicherheit für Betreuer und Betreute. Betreuer brauchen einen rechtssicheren Rahmen, da ihnen sonst strafrechtliche und berufsrechtliche Konsequenzen drohen. Wer gegen die Wahlentscheidung des Betreuten wählt, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Die breite Zustimmung aller Fraktionen für die Schaffung eines inklusiven Wahlrechts bei der Debatte am 15. März 2019 war trotz der Unstimmigkeiten in den Feinheiten der Umsetzung sehr positiv. Es stimmt mich optimistisch, dass wir Parlamentarier uns geschlossen für Menschen, die unter Vollbetreuung stehen und Menschen, die wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Straftat in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind, einsetzen.

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