Übergriffe dürfen nicht als „harmloses Grabschen“ abgetan werden

17. März 2016 | Innen und Recht

Seit Jahren, weit vor den abscheulichen Übergriffen auf Frauen in der Silvesternacht, die das Sexualstrafrecht in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt haben, fordert die CDU/CSU-Fraktion bestehende Schutzlücken im Strafrecht zu schließen. Justizminister Maas teilte diese Ansicht zuerst nicht und musste durch die Unionsfraktion überzeugt werden, dass der geltende § 177 StGB gravierende Schutzlücken aufweist. Bisher blieb ein Täter straflos, wenn er ein Überraschungsmoment oder eine Einschüchterungssituation ausnutzte oder sich das Opfer aus Angst nicht wehrte.

Ich begrüße es deshalb sehr, dass nun endlich der Entwurf zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom Bundeskabinett beschlossen wird. Mit der Reform werden wir auch dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, der Istanbul-Konvention, noch besser gerecht.

Im nun anstehenden parlamentarischen Verfahren besteht dennoch erheblicher Diskussionsbedarf. Insbesondere im Hinblick auf sexuelle Belästigungen, die nicht die Grenze zur sexuellen Nötigung überschreiten, besteht Handlungsbedarf. Teilweise massive und traumatisierende Übergriffe dürfen in Zukunft nicht als „harmloses Grabschen“ abgetan werden.

Andererseits darf der Gesetzentwurf nicht zu weit gehen. Insbesondere im Strafrecht müssen Formulierungen präzise und unmissverständlich gefasst sein, damit erkennbar ist, ab wann die Grenze zur Strafbarkeit überschritten ist. Die Kommunikation zwischen Mann und Frau darf dabei auch nicht lebensfremd überspannt werden.

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