Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche

21. Februar 2019 | Innen und Recht

Die Debatte zum § 219 a StGB – das wird nach zwei Anhörungen, Redebeiträgen und unzähligen Meinungsäußerungen von Gegnern desselben klar- wird nicht geführt, weil die Gegner Sorge um die Informationsfreiheit von Frauen oder gar die Berufsausübungsfreiheit von Ärzten haben. Beides ist, insbesondere nach der Kompromissfindung zum § 219 a STGB nicht in Gefahr.

Es geht zahllosen Aktivisten im linken und grünen Lager um die Auflösung des tragfähigen Kompromisses zum § 218 StGB mit einer Entscheidungsfrist von zwölf Wochen und der Pflicht des Staates zur Beratung  zum Leben. Sie wollen wie die Jusos es unverblümt gefordert haben, den § 218 StGB abschaffen. Sie sprechen dem ungeborenen Kind und der Gesellschaft aus rein ideologischen Gründen jedes Recht in der Angelegenheit ab.

Diese linke Kritik verwendet dieselben Slogans und Begründungen wie in den Siebzigern und verkennt dabei eklatant, dass wir heute eine ganz andere Ausgangslage, sowohl rechtlich als auch gesellschaftlich haben als damals. Frauen haben dieselben Rechte wie Männer. Heutzutage sind Abtreibungen möglich und dürfen nur von Ärzten durchgeführt werden. Wir befinden uns nicht mehr in Zeiten ohne Verhütungsmittel als Frauen auf den Tischen von sog. Engelmachern starben und unehelich geborene Kinder diskriminiert wurden.

Sie inszenieren einen Protest gegen eine behauptete Unterdrückung und behaupten unbelegt die Mehrheit der Frauen hinter sich zu haben.

Dabei ist die seit 1995 geltende Beratungslösung keine Unterdrückung. Die Frau kann frei über ihr künftiges Leben entscheiden. Die Beratungspflicht ist ergebnisoffen und stellt nur sicher, dass ein Abbruch freiwillig und überlegt ist. Sie ist Hilfe und Unterstützung für eine autonome Gewissensentscheidung, da mutwillige oder unter Zwang erfolgende Kurzschlusshandlungen erschwert werden.

Wie wir in unserer Gesellschaft mit dem Leben – von seinem Anfang bis zu seinem Ende- umgehen, ist aber eine Frage, die die gesamte Gesellschaft beantworten muss. Ich habe als Christsozialer und Jurist eine klare Haltung hierzu.

Es geht beim Gesamtkonzept der §§ 218 ff StGB, zu dem auch der § 219a StGB gehört um eine Abwägung von Grundrechten. Zugespitzt auf der einen Seite das Recht der Frau auf Handlungsfreiheit und auf der anderen Seite das Recht des ungeborenen Kindes auf Leben. Das Recht des Kindes auf Leben zu schützen ist keine sentimentale Idee der Union sondern eine Verpflichtung, die uns das BVerfG aufgegeben hat.

Seit 1.10.1995 gilt eine gestufte Regelung, die bei grundsätzlicher Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs einen Abbruch innerhalb der ersten zwölf Wochen nicht erfasst, wenn eine Beratung erfolgt ist und ein Arzt sie vornimmt (§ 218 a I StGB).

Das Vorliegen einer kriminologischen Indikation wird als Rechtfertigungsgrund angesehen, der die Schwangere bei Abbruch bis zur zwölften Woche straffrei lässt.        Bei einer medizinischen Indikation wird eine Straffreiheit bis zur 22. Woche gewährt (Arztvorbehalt und Beratungspflicht). Auch in Notsituationen ist ein Absehen von Strafe für die Schwangere möglich (§ 218 a IV StGB).

Ergänzt wird diese Regelung durch Beratungspflichten (§ 219 StGB) und Werbeverbote (§§ 219 a, b StGB) sowie durch das Schwangerschaftskonfliktgesetz, um als Gesamtkonzept dem 1975 vom BVerfG geforderten Schutz menschlichen ungeborenen Lebens gerecht zu werden, auch wenn in begrenzten Fristen auf die Strafbarkeit verzichtet wird.

Es geht mir nicht darum, Frauen zu bevormunden oder ihre Entscheidung zu bewerten oder zu verurteilen. Das steht niemandem zu. Keine Frau sollte sich auf dem Weg zum Arzt vor Attacken fürchten müssen. Aber das ungeborene Kind hat es verdient, dass ihm und seiner Mutter durch eine objektive Beratung auch die Wege aufgezeigt werden, die ein Austragen ermöglichen.

Ca. 100.000 Kinder pro Jahr werden in Deutschland abgetrieben. Im Durchschnitt jedes achte. Kriminologische oder medizinische Gründe  waren nur in 4 % der Fälle die Begründung für den Abbruch. Wir reden nicht von einer normalen ärztlichen Behandlung, sondern vom Tod eines Menschen und von einem einschneidenden Vorgang für die betroffenen Frauen.

Eine objektive Beratung ist nicht gegeben, wenn eine Frau in dieser emotionalen Ausnahmesituation auf eine Website stößt, in der ihr versprochen wird, dass das Schwangerschaftsgewebe vollkommen schmerz- und folgenlos entfernt wird. Wir haben keine Sorge vor großformatigen Werbekampagnen und Bonusheften oder vor Frauen, die sich davon beeinflussen lassen würden. Es geht darum, dass angeblich objektive Informationen auf Webseiten das ungeborene Kind als lästiges Gewebe darstellen und einen Schwangerschaftsabbruch wie eine normale ärztliche Behandlung darstellen und nicht wie eine Entscheidung um Leben und Tod. Nach einer Beratung ist ein Abbruch bis 12 Wochen ab Befruchtung möglich. Wir reden nicht von Gewebe. Wir reden von einem ungeborenen Menschen. In der 12. Woche sind die Kinder ca. 6 cm groß. Sie haben ein schlagendes Herz, der gesamte Körperaufbau ist vorhanden, die Organe sind angelegt, Finger und Zehen zu sehen.

Mit einer Abschaffung des § 218 StGB wären die Kinder bis zu ihrer Geburt schutzlos.

Entgegen anders lautender Behauptungen ist eine Abschaffung des § 219a StGB zu Gunsten einer Regelung im ärztlichen Standesrecht keine Option. Der Lebensschutz ist insgesamt strafrechtlich zu regeln. Eine rein berufsrechtliche Regelung würde unterstellen, dass ein Schwangerschaftsabbruch eine ärztliche Behandlung wie jede andere sei. Dies widerspräche aber selbst der liberalen Aktualisierung des Lebensschutzkonzeptes durch das BVerfG im Jahre 1998.

Die Behauptung, dass sich Ärzte permanent in Sorge befinden, da ihnen eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen 219a StGB droht, ist faktisch nicht zu halten. Es gab von 2002 bis 2017 insgesamt vier Verurteilungen. 

Die Allgemeinärztin Kristina Hänel ist keine Ärztin, die aus Unwissenheit verurteilt wurde, sondern eine Aktivistin, die eine Verurteilung bewusst durch beharrlichen Verstoß gegen das Werbeverbot herbeigeführt hat.

Sie bezeichnet ungeborenes Leben ebenfalls als Schwangerschaftsgewebe und empfiehlt unserem Innenminister eine vermeintlich wissenschaftliche Studie von Steven Levitt. Er sieht einen kausalen Rückgang der Kriminalitätsrate und der Entkriminalisierung der Abtreibung. Kurz: Durch Abtreibung könnte unsere Gesellschaft vor ungeliebten Kindern bewahrt werden, die dann zu Gewaltverbrechern werden.

Ich weiß nicht, was mich mehr stört, das vollkommen widersinnige Ergebnis der Studie oder die Tatsache, dass die Frau dennoch als Heldin des Feminismus gefeiert wird.

Das Verbot von nichtobjektiver Information gefährdet den Feminismus nicht. Wir werden den Zugang zu allen relevanten und objektiven Informationen für werdende Mütter mit diesem Gesetz verbessern. Das ist keine Bevormundung, das ist eine Verbesserung – sowohl für die schwangere Frau als auch das ungeborene Kind. Denn das schließt sich nicht aus. Und das ist auch die Antwort auf die Frage, die Ulle Schauws in ihrer Rede zur 1. Lesung gestellt hat: „Wem nützt das?“

Eine Frau, die eine Beratung in Anspruch nimmt oder eine Frau, die einen Schwangerschaftsabbruch ablehnt ist nicht per se weniger emanzipiert als eine Gegnerin des § 218 StGB- sie hat eine andere Meinung. Die laut schreienden Aktivistinnen sollten einsehen, dass es eine große Mehrheit emanzipierter Frauen gibt, die das Lebensrecht auch ungeborener Kinder anerkennen und darin keinen Widerspruch sehen.

Das vom BVerfG bestätigte Recht des ungeborenen Kindes auf Leben, das zu schützen staatliche Aufgabe ist, hat dank §§ 218 StGB ff zwischen sich und seinem Tod nur die Verpflichtung seiner Mutter an einer objektiven Beratung teilzunehmen. Das ist wirklich nicht viel und stellt die Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht in Frage. Die Beratung der Mutter ist kein Instrument der Unterdrückung. Sie ist das mindeste, was wir für die Mutter und das Kind tun können.

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