Kein Kopftuch bei der Arbeit!

14. März 2017 | Innen und Recht

Arbeitgeber dürfen das Tragen von Kopftüchern und anderen religiösen Zeichen verbieten. Es muss dafür aber eine interne Regel geben, die das sichtbare Tragen jedes politischen, religiösen oder philosophischen Zeichens verbiete, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Eine solche Regel ist Voraussetzung, um Diskriminierung auszuschließen. 

Mit dem Urteil gegen das Kopftuch am Arbeitsplatz setzt das EuGH ein Zeichen für unsere emanzipierte und offene Gesellschaft. Die Richter haben zurecht entscheiden, dass das Kopftuchverbot keine unmittelbare Diskriminierung darstellt. Zudem hat der EuGH festgehalten, dass selbst eine mittelbare Diskriminierung gerechtfertigt sein kann, um politische, philosophische oder religiöse Neutralität gegenüber dem Kunden zu wahren. Dies stärkt die Ansicht der CSU, dass Kopftücher dem Neutralitätsgebots entgegenstehen und gilt unserer Auffassung nach besonders im Staatsdienst. Zuletzt hat sich die CSU-Landesgruppe auf ihrer Klausurtagung im Kloster Seeon erneut für ein Kopftuchverbot in der Justiz ausgesprochen. Dieses politische und religiöse Symbol hat in der öffentlichen Ausübung staatlicher Aufgaben nichts zu suchen. 

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