Speicherfristen für Verkehrsdaten

10. Juni 2015 | Innen und Recht

Aktuell erreichen mich viele Schreiben zur sog. Vorratsdatenspeicherung.

Wichtig ist, dass es nicht um die Speicherung von Inhalten geht, sondern von Verbindungsdaten. Es werden also nicht alle über das Internet und andere Telekommunikationsdaten übermittelten Daten gespeichert, sondern die technischen Informationen, die bei der Nutzung eines Telekommunikationsdienstes beim jeweiligen Telekommunikationsunternehmen anfallen und von diesem bereits jetzt gespeichert und genutzt werden.

Ich befürworte das Vorhaben, da erfahrungsgemäß der Nutzen der Verkehrsdatenspeicherung größer ist, als die von ihr ausgehenden Gefahren. Die vorgesehene Regelung ist deutlich enger und grundrechtsschonender als die ehemalige EU-Richtlinie. Es werden deutlich weniger personenbezogene Daten für einen deutlich kürzeren Zeitraum gespeichert. Die organisatorischen und technischen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs werden eingehalten.

Die jeweiligen Speicherfristen variieren je nach Art und Grundrechtsrelevanz für den Bürger. Die Höchstspeicherfrist für Standortdaten, die mit der Benutzung eines Mobilfunkgerätes anfallen, beträgt daher nur vier Wochen. Darüber hinaus darf auf Standortdaten nur einzeln zugegriffen werden. Das Erstellen eines dauerhaften Bewegungsprofils ist damit nicht möglich.

Die übrigen Verkehrsdaten werden zehn Wochen gespeichert. Die Daten von Diensten der elektronischen Post sind komplett von der Speicherung ausgenommen. Der Zugriff auf die gespeicherten Verkehrsdaten unterliegt einem strikten Richtervorbehalt.

Die Übermittlung und Verwendung dieser Daten durch staatliche Ermittlungsbehörden darf nur anlassbezogen erfolgen. Sie setzt den Verdacht einer gesetzlich definierten Straftat oder konkreten Gefahr voraus. Ohne einen solchen Anlass – also in aller Regel – werden die Daten nach der festgesetzten Frist ohne weitere Nutzung schlicht bei den Providern gelöscht; keine staatliche Stelle bekommt sie jemals zu sehen.

Als stellvertretender Vorsitzender des sog. Edathy Untersuchungsausschusses kann ich Ihnen versichern, dass bei der strafrechtlichen Verfolgung der Kinderpornographie die aufgezeichnete IP-Adresse oftmals der erste und zunächst einzige erfolgversprechende Ermittlungsansatz für weitere Maßnahmen ist. Die betroffenen BKA Beamten, die nach der Sichtung von Kinderpornografie die Täter nicht stoppen können, plädieren alle dringend für die Speicherung von Verbindungsdaten.

Auch die Praktiker aus den Ermittlungsbehörden, sowie die meisten Innenminister der Länder weisen auf die auf Notwendigkeit der Speicherung von Verbindungsdaten hin. Bei der Aufklärung von Gewaltverbrechen wie Mord, Totschlag oder Vergewaltigung hilft die Vorratsdatenspeicherung in besonderem Maße. Das gleiche gilt bei der Verfolgung terroristischer Verbrechen, zur Namhaftmachung von Mitgliedern terroristischer Netzwerke oder von solchen in der Organisierten Kriminalität.

Unsere Freiheit erhalten wir nur, wenn sie geschützt und verteidigt wird. Daher schließen sich Freiheit und Sicherheit nicht gegenseitig aus, sondern bedingen sich gegenseitig.

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