Fachkräfteeinwanderungsgesetz

9. Mai 2019 | Innen und Recht

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz entspricht dem Grundsatz der CDU und CSU, dass es Zuwanderung in die sozialen Sicherungssysteme nicht geben darf. Grundsätzlich soll eine Zuwanderung nur dann erfolgen, wenn eine passende Arbeitsstelle vorliegt: Keine Zuwanderung ohne Job!

Die Bemühungen um inländische und europäische Fachkräftepotenziale haben nach wie vor Vorrang. Es ist aber klar, dass wir zusätzlich auf gut ausgebildete Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten angewiesen sind.

Ein Aufenthaltstitel zur Arbeitssuche darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen stimmen und berechtigt nicht zum dauerhaften Aufenthalt.

Die Kritik des Städte- und Gemeindebundes, dass die Gefahr zu groß sei, dass die Betroffenen bei ergebnisloser Suche nicht freiwillig ausreisen würden, ist ernst zu nehmen. Hier legt der Fall aber anders. Bei abgelehnten Asylbewerbern scheitert die Abschiebung doch zumeist an ungeklärter Herkunft und fehlenden Papieren.

Der Zugzug von Fachkräften dient der Fachkräftesicherung und damit unserer Wirtschaft.

Hintergund:

Gerd Landsberg, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebundes äußerte: „Die Gefahr, dass die Betroffenen bei ergebnisloser Suche nicht freiwillig ausreisen werden, ist zu groß“. Schon jetzt zeige die Erfahrung mit abgelehnten Asylbewerbern, „dass es nur unzureichend gelingt, die eigentlich verpflichtende Ausreise auch durchzusetzen“.

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