Gemeinsame Wahrnehmung der Rechte von Urhebern und Verlagen muss erhalten bleiben

14. März 2016 | Innen und Recht

Am vergangenen Donnerstag verhandelte der Bundesgerichtshof über die Frage der Beteiligung von Verlegern an den Einnahmen aus der Privatkopievergütung. Eine Entscheidung wurde für den 21. April angekündigt. Verlagen muss auch in Zukunft die Möglichkeit zur Beteiligung an den Einnahmen aus der Vergütung für private Kopien eingeräumt werden. Die gemeinsame Wahrnehmung ihrer Rechte im Rahmen von dafür eingerichteten Verwertungsgesellschaften hat sich bewährt und muss auch künftig praktiziert werden können.

Werden urheberrechtlich geschützte Werke von Kopier- und Speichermedienunternehmen für die private Nutzung kopiert, so entfällt eine Pauschale, die an Verwertungsgesellschaften gezahlt wird und somit an die Rechteinhaber fließt. Bücher und andere urheberrechtlich geschützten Werke sind eine Gemeinschaftsleistung von Urheber und Verleger. Ohne die kreative Leistung des Autors kann ein Verlag in der Regel ebenso wenig Erfolg haben, wie ein Autor ohne den umfangreichen Beitrag eines Verlages. Wenn ein Werk also kopiert wird, sind davon sowohl der Autor, als auch der Verlag betroffen. Daher muss beiden auch ein Anteil an den Ausgleichszahlungen für erlaubte Privatkopien eingeräumt werden. 

Wir von der CDU/CSU-Bundestagsfraktion setzen uns dafür ein, dass hier für die Zukunft Rechtssicherheit für die Verleger gewährleistet wird. Die aktuelle Situation sorgt für eine erhebliche Verunsicherung in den Verwertungsgesellschaften und schadet nicht nur den Verlagen, sondern auch den Urhebern. Verlage sehen sich zum Teil mit Rückforderungen in erheblichen Größenordnungen konfrontiert und müssen befürchten, auf Dauer womöglich nicht mehr überlebensfähig zu sein. Eine solche Entwicklung würde letztlich auch den Urhebern massiv schaden. Deshalb gilt es, ein solches Szenario unbedingt zu verhindern.

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