Schnellere Ausweisung straffälliger Asylbewerber

2. Februar 2016 | Innen und Recht

Die Bundesregierung hat nun die erleichterte Ausweisung von straffälligen Ausländern und Asylbewerbern beschlossen. Der Beschluss ist ein wichtiger Schritt und zieht die richtigen Konsequenzen aus den Vorfällen der Silvesternacht in Köln. Die CSU-Landesgruppe hat sich schon im vergangenen Jahr für weitere Verschärfungen für straffällige Asylbewerber eingesetzt. Auf unseren Nachdruck hin kann nun bereits eine Bewährungsstrafe zur Ausweisung führen. Denn wer derart straffällig wird, hat in unserer Gesellschaft keine Zukunft.

Sollte sich damit keine spürbare Verbesserung einstellen, sind weitere Schritte denkbar. Bereits eine Verurteilung zu 90 Tagessätzen oder eine zweite Verurteilung lassen doch deutlich erkennen, dass sich jemand nicht in unsere Gesellschaft einordnen kann. Bedenkt man das verursachte Leid der Opfer und die dabei zu Tage tretende kriminelle Energie der Täter, müssen deshalb auch Straftaten, die nicht mit einer Bewährungsstrafe belegt werden, zum Verlust des Flüchtlingsschutzes führen.

Ausländer, die im Zuge eines Asylverfahrens Schutz in Deutschland suchen und hier Straftaten begehen, gefährden damit unseren gesellschaftlichen Frieden und verlieren jegliches Recht auf Aufenthalt in unserem Land. Auch um die gesellschaftliche Akzeptanz gegenüber denen Ausländern und Asylbewerbern zu bewahren, die sich rechtstreu verhalten, müssen Ausweisungen vor der Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe möglich sein.

Der im Bundeskabinett beschlossene Gesetzesentwurf sieht vor, dass künftig bereits dann ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt, wenn ein Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, sofern diese Straftaten mit Gewalt oder unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List oder im Fall der Eigentumsdelikte serienmäßig begangen sind, rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt worden ist, unabhängig davon, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist.

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