Sozialleistungen nicht als Pull-Faktor ausgestalten

25. Februar 2016 | Innen und Recht

In seinem heutigen Urteil in der Rechtssache García-Nieto bekräftigt der EUGH den Ausschluss von Sozialleistungen für die ersten drei Monate. Nach den beim EU-Gipfel in Brüssel getroffenen Vereinbarungen mit Großbritannien stellt auch der EUGH klar, dass das Recht auf Freizügigkeit, eben kein Recht auf Zuwanderung in die sozialen Sicherungssysteme ist. Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten dürfen während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts bestimmte Sozialleistungen versagt werden. Für eine Versagung ist nach Auffassung des Gerichtshofs keine Prüfung der persönlichen Umstände des Betreffenden notwendig.

Es wird die Europäische Union stärken, wenn die Fehlanreize, nur wegen der Höhe der Sozialleistungen in einen anderen Mitgliedstaat zu ziehen, reduziert werden. Das Urteil ist als ein wichtiges Signal zur rechten Zeit zu begrüßen.

Der EUGH antwortete auf Fragen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, das einen Rechtsstreit zwischen der spanischen Familie Peña-García und einem deutschen Jobcenter entscheiden muss. Das Jobcenter hatte es abgelehnt, für die ersten drei Monate des Aufenthalts in Deutschland Leistungen der Grundsicherung nach deutschem Recht zu gewähren.

 

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