Angesichts weiterhin hoher Infektions-, und leider auch Todeszahlen haben Bund und Länder am Mittwoch beschlossen, die „Lockdown-light-Maßnahmen“ auch im Dezember fortzuführen. Dazu sollen private Kontakte weiter beschränkt und die Maßnahmen in Hotspots gezielt ausgeweitet werden. Parallel dazu gibt es aber Erleichterungen für die Feiertage und die in diesem Umfang weltweit einmaligen Wirtschaftshilfen werden im Dezember fortgesetzt. Der bayerische Ministerrat hat die Beschlüsse am Donnerstag in einer auf Bayern abgestimmten Strategie umgesetzt. Auch wenn es uns allen weh tut, müssen wir jetzt geduldig bleiben, um das Erreichte nicht aufs Spiel zu setzen! Die Beschlüsse im Detail:

Die aktuell geltenden Maßnahmen werden über den 30. November hinaus zunächst bis zum 20. Dezember 2020 verlängert. Das bedeutet insbesondere:

  • Übernachtungsangebote nur für notwendige, nicht für touristische Zwecke
  • Geschlossen bleiben Einrichtungen der Freizeitgestaltung sowie Messen, Kongresse und Tagungen
  • Geschlossen bleibt die Gastronomie und Dienstleistungsbetriebe, die körperliche Nähe bedingen (außer Friseure und medizinisch notwendige Behandlungen)
  • Freizeit- und Amateursport ist nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt, Indoor-Sportstätten sind geschlossen
  • Profisportveranstaltungen sind nur ohne Zuschauer erlaubt
  • Abgesehen von Gottesdienste und Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz bleiben weitere Veranstaltungen und Feiern auf öffentlichen Plätzen untersagt
  • Alkoholkonsumverbot auf öffentlichen Plätzen ab 22 Uhr
  • An Schulen, auf frequentierten öffentlichen Plätzen und am Arbeitsplatz gilt Maskenpflicht
  • Vor Weihnachten werden die geltenden Maßnahmen von der Staatsregierung erneut überprüft und bewertet

Über die bestehenden Maßnahmen hinaus gibt es Anpassungen in folgenden Bereichen

  • Private Zusammenkünfte  sind auf den eigenen Hausstand und einen weiteren Hausstand, jedoch in jedem Falle auf max. fünf Personen zu beschränken, Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen
  • Maskenpflicht auch vor Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf den Parkplätzen, an allen Orten mit Publikumsverkehr in den Innenstädten sowie auch an öffentlichen Orten im Freien, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten
  • Hochschulen und Universitäten sollen grundsätzlich auf digitale Lehre umstellen
  • Abgesehen von Hochschulbibliotheken werden Bibliotheken und Archive geschlossen
  • Geschlossen werden die Angebote der Erwachsenenbildung, also Volkshochschulen und vergleichbare Angebote (Ausnahmen: berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung mit zugehörigen Prüfungen, Erste-Hilfe-Kurse, Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks)
  • Bei allen Betrieben des Groß- und Einzelhandels mit Kundenverkehr gilt: Bis zu 800 m2: max. ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche / ab 801 m2: für die Fläche von 800 m2 max. ein Kunde pro 10 m2 und auf der 800 m2 übersteigenden Fläche max. ein Kunde pro 20 m2
  • Touristische Tagesausflüge oder Freizeitvergnügungen im Ausland: Bisherige Möglichkeit, sich im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs für bis zu 24 Stunden quarantänefrei ins Ausland zu begeben, wird auf triftige Gründe beschränkt (Arbeit, Schule, Arztbesuche, familiäre Angelegenheiten)
  • Bei einer Verlängerung über den 20. Dezember sind die Feiertage mit Blick auf die Regelungen zu Kontaktbeschränkungen gesondert zu betrachten. Nach aktueller Planung wird die Personenobergrenze für den Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis längstens 1. Januar 2021 für Treffen im engsten Familien- und Freundeskreis auf max. 10 Personen angehoben
  • Zum Jahreswechsel 2020 / 2021 wird empfohlen, auf Silvesterfeuerwerk zu verzichten. Auf belebten Plätzen und Straßen wird die Verwendung von Pyrotechnik untersagt, um größere Gruppenbildungen zu vermeiden

In Corona-Hotspots gelten zielgerichtete, weitere Maßnahmen

7-Tage-Inzidenz größer 200:

  • An Schulen wird ab Jahrgangsstufe 8 der Unterricht in geteilten Klassen als Wechselunterricht durchgeführt, wenn der Mindestabstand nicht anders eingehalten werden kann. Ausgenommen sind Abschlussklassen und Förderschulen
  • Musikschulen und Fahrschulen werden geschlossen
  • Märkte und Wochenmärkte werden geschlossen (ausgenommen Lebensmittelverkauf).
  • Ganztägiges Alkoholkonsumverbot auf öffentlichen Plätzen, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten
  • Nach Möglichkeit gestaffelter morgendlicher Unterrichtsbeginn in Schulen

7-Tage-Inzidenz größer 300:

  • Gezielte Reihentestungen mittels Antigen-Schnelltests (z.B. in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern, Schulen)
  • Das öffentliche Leben soll deutlich weiter heruntergefahren werden (z.B. Einschränkungen bei Schulbetrieb, Dienstleistungsbetrieben, Besuche in Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern)

In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von deutlich unter 50 an sieben aufeinanderfolgenden Tagen und einer sinkenden Tendenz kann die Kreisverwaltungsbörde im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung Erleichterungen der Infektionsschutzmaßnahmen zulassen, soweit das infektiologisch vertretbar ist und die Auslastung der Intensivkapazitäten und die Handlungsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitsdienstes nicht entgegenstehen.

 

 

 

 

 

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